CFP - Die vollbiologische Kläranlage mit integriertem Schlammspeicher
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Concept & Design: Designpower
WARTUNG (AUSZUG AUS ÖNORM B 2502-1)
7 Betrieb und Wartung
7.1.2 Wartung
Die Wartung umfasst alle Tätigkeiten, die eine dauernde Funktionstüchtigkeit und die geforderte Reinigungsleistung sicherstellen. Sie kann nur durch geschultes und sachkundiges Personal durchgeführt werden. Steht kein Klärfachpersonal zur Verfügung, so ist ein Wartungsvertrag abzuschließen.
7.3 Biologische Stufe
7.3.1 Belebungsanlage
7.3.1.1 Betriebskontrolle
Tägliche Kontrolle:
- Prüfung, ob die Anlage in Betrieb ist.
Wöchentliche Kontrolle:
- Ablesen der Zählerstände der Betriebsstundenzähler der maschinellen Einrichtungen und der sonstigen Anzeigeinstrumente und Eintragung in das Betriebsbuch;
- Prüfung des Lufteintrages in das Belebungsbecken.
Monatliche Kontrolle:
- Bestimmung des Schlammvolumens im Belebungsbecken;
- Bei Anlagen ohne Vorklärung: Überprüfung der vorgeschalteten Anlage zur Grobstoffabscheidung
und gegebenenfalls Entsorgung der Grobstoffe.
8 Reinigungswirkung
Bei Anlagen nach dieser ÖNORM können bei üblichem Abwasser und ordnungsgemäßer Wartung folgende – von der Behörde im Allgemeinen geforderte – Grenzwerte eingehalten werden:
- absetzbare Stoffe: 0,3 ml/l
- BSB5: 25 mg/l
- CSB: 90 mg/l
- TOC: 30 mg/l
- NH4-N (bei Abwassertemperaturen >12° C): 10 mg/l
9 Überprüfung der Reinigungswirkung
9.1. Überprüfung durch den Betreiber
Einmal monatlich hat der Betreiber
- den Ablauf der Anlage durch Sichtkontrolle auf Trübung, Schlammabtrieb und Verfärbung zu prüfen und
- mittels Teststreifen den Gehalt an NH4-N im Ablauf zu ermitteln.
9.2. Überprüfung durch eine unabhängige Stelle
9.2.1 Überprüfungsstelle
Der Betreiber hat eine unabhängige, behördlich anerkannte Stelle (z.B. Sachverständige, Ziviltechniker, Technische Büros, Abwasserverbände) mit der regelmäßigen Überprüfung der Kläranlage zu beauftragen. Sofern die Wartungsfirma dazu befugt ist, kann auch diese die Überprüfung durchführen.
9.2.2 Häufigkeit der Überprüfung
Der Ablauf der Anlage ist mindestens einmal jährlich auf Ammoniumstickstoff (NH4-N) und auf einen der Summenparameter BSB5 oder CSB oder TOC, der aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Stichprobe zu bestimmen ist, zu untersuchen.
Die Grenzwerte der genannten Summenparameter gelten auch ohne ihre Bestimmung als eingehalten, wenn der Gehalt an NH4-N unter 5 mg/l liegt.
Ein in Wartungsvertrag mit CFP-AUSTRIA unterstützt den einwandfreien Betrieb der Anlage.
Die vorgeschriebene Fremdüberwachung wird ebenfalls angeboten.
CFP-AUSTRIA bietet zusätzlich:
• Ansuchen zur wasserrechtlichen Bewilligung
• Bau- und Förderungsansuchen
• Allgemeine Bauaufsicht
Die nach ÖNORM B2501-1 geforderten Grenzwerte des Ablaufes werden bei ordnungsgemäßer Wartung weit unterschritten!